Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 54 Vergleichsvertrag

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/54#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/54#abs-2 (2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.

§ 53 § 55