Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 54 Vergleichsvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/54#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/54#abs-2 (2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 54 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2013 – L 6 U 3568/11Zitiert von 1
- BSG, 27.06.2017 – B 2 U 14/15 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Zinsanspruch - nachgezahlte Verletztenrente - gerichtlicher Vergleich - Antragserfordernis - Formularvordruck - Zinsbeginn für antragsunabhängige Geldleistungen gem § 44 SGB 1)Zitiert von 6
- LSG NRW, 06.10.2016 – L 19 AS 646/16 BRechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe - Abtretung der Vergütungsforderung - Prozessführungsbefugnis - Erforderlichkeit der Einwilligung des Mandanten - Gebührenfestsetzung nach Verfahrensverbindung - Bemessung der Terminsgebühr bei Erörterung mehrerer Streitsachen - Anfall nur einer Einigungsgebühr bei Unterwerfungsvergleich in mehreren Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2010 – L 6 R 621/09Zitiert von 1
- BSG, 10.04.2014 – B 1 KR 13/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz sowie des VerfahrensfehlersZitiert von 3
- LSG Thüringen, 08.09.2022 – L 2 KR 996/20
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2025 – L 3 AL 2138/23
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 10 KR 215/23 KH
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.03.2025 – 4 O 203/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.